AGB

Allgemeine

Geschäftsbedingungen
AGB
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen BVS Ladwig GmbH
§1 Geltungsbereich
1.1 Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen
1.2 Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, die von uns nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, haben, selbst bei Kenntnis, keine Gültigkeit.

§2 Allgemeine Bestimmungen
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend.
2.2 Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im einzelnen schriftlich bestätigen.
2.3 Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen.( Bestellungen werden erst mit unserer Auftragsbestätigung verbindlich.) Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen.
2.4 Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
2.5 Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
§3 Preise Unsere Preise verstehen sich in Euro ab Werk Kierspe ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise berechnet.
§4 Zahlungsbedingungen 4.1 Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. 4.2 Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist unser Vertragspartner dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, das die Teillieferung für ihn nachweislich kein Interesse hat. Im übrigen kann der Vertragspartner nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen. 4.3 Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Hohe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. 4.4 Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Vertragspartner die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen. 4.5 Wenn nach Vertragsabschluß erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird, so können wir die Leistung verweigern und dem Vertragspartner eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheiten zu leisten hat. Bei Verweigerung des Vertragspartners oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
§5 Lieferung 5.1 Sofern nicht anders vereinbart ist, liefern wir „ab Werk Kierspe“. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist unsere Meldung der Versand- bzw, Abholbereitschaft. 5.2 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung und verlängert sich angemessen, wenn die Voraussetzungen von §11 vorliegen.
§6 Versand und Gefahrübergabe 6.1 Versandbereit gemeldete Ware ist vom Vertragspartner unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners zu lagern. 6.2 Mangels besonderer Vereinbarungen wählen wir das Transportmittel und den Transportweg. 6.3 Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit verlasen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Vertragspartner über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.
§7 Lieferverzug 7.1 Können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so werden wir den Vertragspartner unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen. 7.2 Verzögert sich die Lieferung durch einen in §11 aufgeführten Umstand oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Vertragspartners, so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt. 7.3 Der Vertragspartner ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten haben und er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
§8. Eigentumsvorbehalt 8.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner vor. 8.2 Der Vertragspartner ist berechtigt, diese Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern. 8.3 Bei Pflichtverletzungen des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Vertragspartner gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Vertragspartner ist nach erfolgtem Rücktritt zur Herausgabe verpflichtet. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners gestellt wird. 8.4 Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Vertragspartner gestatteten Vermietung von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Vertragspartner schon jetzt zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderungen selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. 8.5 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Vertragspartner stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Vertragspartner uns anteilmäßig Miteigentum, soweit die Sache ihm gehört. Der Vertragspartner verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. 8.6 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder sonstige Sicherheiten sowie über etwaige Beschädigungen oder Zerstörung der Ware hat der Vertragspartner uns unverzüglich, bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen, zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. 8.7 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
§9 Gewährleistung 9.1 Nur unsere gegenüber Kunden ausdrücklich und schriftlich abgegebenen Eigenschaftszusicherungen oder sonstige Zusagen sind verbindlich. Angaben in Werbeschriften und Bedienungsanleitungen oder Bezugnahme auf industrielle Normen begründen keine Eigenschaftszusicherung oder Übernahme besonderer Einstandspflichten. Entscheidend für den vertragsmäßigen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs (§6). 9.2 Der Vertragspartner muss uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Vertragspartner trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. 9.3 Es ist uns Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Vertragspartner diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits Beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Gewährleistungsansprüche. 9.4 Für Mängel an der Ware leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. 9.6 Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiteter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiteter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben. 9.7 Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Vertragspartner oder Dritte, übliche Abnutzung(besonders Verschleißteile), fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein wie für Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Vertragspartners oder Dritter, Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindert. 9.8 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dieses gilt nicht, wenn der Vertragspartner uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat oder soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt. 9.9 Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Vertragspartners gegen uns bestehen nur insoweit, als der Vertragspartner mit seinem Abnehmer keine Vereinbarung getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. 9.10 Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. 9.11 Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde von uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
§10 Sonstige Ansprüche, Haftung 10.1 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Vertragspartners gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubten Handlungen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangene Gewinne oder sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners. 10.2 Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. 10.3 Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht für Fälle, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Vertragspartner gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware entstanden sind, abzusichern. 10.4 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 10.5 Die gesetzliche Regelung zur Beweislast bleibt hiervon unberührt.
§11 Höhere Gewalt 11.1 Höhere Gewalt, Arbeitskampf, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind Verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtung den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. §12 Schlussbestimmungen, Sonstiges Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen BVS Ladwig und dem Kunden ist, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlich rechtlichen Sondervermögens ist, Meinerzhagen. Das gilt bei anderen als den in Satz 1 genannten Personen auch für den Fall, dass der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Geltungsbereich der ZPO hat oder sein Wohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufenthaltsort nicht bekannt ist.
Das Rechtsverhältnis der Vertragspartner unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat.
Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit BVS Ladwig geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung von BVS Ladwig.
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich bereits jetzt, sich auf eine die unwirksame Klausel ersetzende wirksame Klausel zu einigen, die dem wirtschaftlichen Zweck und dem Sinn der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für den Fall der Unvollständigkeit der Bestimmungen entsprechend.   Senden Sie E-Mail mit Fragen oder Kommentaren zu dieser Website an: info@bvsladwig.de mit Fragen oder Kommentaren zu dieser Website.
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Stand: 21.02.07